Liebe Nachbarinnen, liebe Nachbarn!
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie nochmals auf Ihre Räum- & Streupflichten nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) aufmerksam machen. Zu Ihren Pflichten als Grundstückseigner oder Mieter gehört es alle (ALLE!!) Wege und Flächen, die an Ihr Grundstück grenzen oder um Ihr Grundstück herumführen, zu räumen und zu streuen, also vorne, hinten, an der Seite und wenn es notwendig ist um die Straßenecke herum, egal ob Sie diese Wege jemals selber nutzen oder nicht, egal ob es private oder öffentliche Flächen sind. Wenn das Wetter es notwendig macht, muss auch mehrfach am Tag geräumt und gestreut werden.
Das gleiche gilt natürlich auch für die Garagenzeilen und Treppen. Auch hier muss selbstverständlich von Ihnen geräumt und gestreut werden, egal ob Sie die Garage im Moment nutzen oder nicht. Auch die Garagenauffahrten und die Überfahrten über die Fußwege müssen frei geräumt sein, damit Fußgänger gefahrlos passieren können.
In den „Spielstraßen“ Mellmannweg, Wichelmannweg, Heinrich-Müller-Stieg, Ziethenstraße 3a bis 5d und Ziethenstraße 9a bis 13d muss an den Seiten neben den Fahrbahnen ein Fußweg frei geräumt werden und zwar auf der ganzen Länge durchgehend und in einer Breite, so dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeikommen. Und…. liebe Autofahrer, bitte parken Sie dann nicht auf diesen freigeräumten Fußwegen!
Bitte halten Sie auch die Mülleimerplätze und die Zugänge dahin schnee- und eisfrei. Wenn die Mülleimerboxen nicht freigeräumt oder vereist sind oder die Rollwege für die Container nicht befahrbar sind, wird die Stadtreinigung den Müll nicht abholen. Der Müll bleibt dann liegen und wir haben innerhalb kürzester Zeit wieder ein Ratten- und Ungezieferproblem. Diese Tiere kommen bei dieser Witterung dann gerne auch zu Ihnen ins Haus!
Kein Streusalz! Salz und tausalzhaltige Mittel sind nach Hamburgischem Wegegesetz definitiv verboten, obwohl sie überall noch verkauft werden. Die Verwendung ist praktizierte Umweltverschmutzung, schädigt Böden, Pflanzen und Tieren und kann ggf. genauso mit Bußgeld geahndet werden, wie das nicht Räumen und Streuen der Wege
Liebe Nachbarinnen und Nachbarn, bitte verhalten Sie sich in dieser winterlichen Situation rücksichtsvoll, fair und nachbarschaftlich solidarisch. Sprechen Sie sich mit Ihren Nachbarn ab und helfen Sie sich gegenseitig, wenn Sie bemerken, dass Ihr Nachbar mit diesen Aufgaben überfordert ist oder seine Aufgaben nicht versteht.
Zu Ihrer Räumpflicht gehört es dann später übrigens auch, das Streugut wieder von den Wegen zu fegen.
Danke für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme!
Mit nachbarschaftlichen Grüßen
Ihr Vorstand bitte wenden!
Hamburgisches Wegegesetz (HWG) – § 33 – Reinigung von Schnee und Eis
(1) 1 Mit Ausnahme der ausschließlich dem Fahrradverkehr dienenden Flächen sind Gehwege von den nach § 29 Reinigungspflichtigen unbeschadet der Ausnahmen in § 29 Absatz 6 in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis zu reinigen.
2 Bei Eckgrundstücken ist bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße zu räumen.
3 Bei Anlagen nach § 29 Absatz 2 ist mindestens ein 1 m breiter Streifen auf jeder Seite des Weges von den nach § 29 Reinigungspflichtigen zu räumen.
4 Treppen sind in voller Breite zu reinigen.
(2) 1 Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig wiederholt, zu streuen.
2 Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden.
3 Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Verwendung weiterer Streumittel, die sich auf die Wegebenutzer, den Wegekörper oder auf Pflanzen, Boden oder Gewässer schädlich auswirken können, untersagen.
4 Im Hamburger Hafengebiet kann die Wegeaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(3) 1 Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen.
2 Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.
3 Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.
(4) 1 Der Schnee ist auf dem Außenrand der in Absatz 1 genannten Anlagen oder außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird.
2 Dabei sind Wegeübergänge, Radwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freizuhalten.
3 Vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee nicht angehäuft werden.
4 Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern ist der Schnee so zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.
(5) Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann.